5.3. Die vorläufige Festnahme, die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von 1'759 Tagen (vorläufige Festnahme vom 2. August 2019 bis 3. August 2019, Untersuchungshaft vom 17. August 2019 bis 9. Januar 2020, vorzeitiger Strafvollzug vom 10. Januar 2020 bis 7. Juni 2024) werden dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. 7. [mit Ausnahme der Dauer in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a lit. a StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.