und als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 5.2 zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'500.00, verurteilt. 5.2. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 28. März 2019 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Widerrufstrafe bildet Bestandteil der in Ziff. 5.1 ausgesprochenen Gesamtgeldstrafe. - 22 -