Diese Entschädigung (ohne Dolmetscherkosten) ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Die dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Huser, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'073.60 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung (ohne Dolmetscherkosten) ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).