6.2. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 55'266.45 (inkl. Dolmetscherauslagen) für das erstinstanzliche Verfahren ist mit Berufungserklärung – zu spät (vgl. Verfügung vom 9. Oktober 2023) – angefochten worden. Der diesbezügliche Antrag auf Zusprechung einer höheren Entschädigung ist mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 jedoch wieder zurückgezogen worden, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). - 20 -