Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zwar wurde das Verfahren hinsichtlich der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer 4.2) und der mehrfachen Drohung zum Nachteil von C._____ (Anklageziffer 3.2 und 3.3) eingestellt und wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer 3.1) freigesprochen. Es handelt sich dabei aber im Vergleich zu den Schuldsprüchen um untergeordnete Punkte, auf die zudem keine ausscheidbaren Untersuchungskosten entfallen sind.