Dies ergibt gesamthaft einen um 36.75 Stunden reduzierten Aufwand von 28.91 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 für erbrachte Leistungen von 8.75 Stunden bis zum 31. Dezember 2023 und bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 für erbrachte Leistungen von 20.16 Stunden ab dem 1. Januar 2024 (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT; zur zeitlichen Anwendung: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 419.80 für 2023 und Auslagen von Fr. 775.75 für 2024 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (7.7 % für erbrachte Leistungen von 8.75 Stunden bis zum 31. Dezember 2023 und 8.1 % für erbrachte Leistungen von 20.16 Stunden ab dem 1. Januar 2024),