Zudem war der äussere Ablauf des massgeblichen Sachverhalts unbestritten. Im Weiteren wurde weitgehend an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten. Das Plädoyer umfasst zwar 24 Seiten, jedoch enthält es vor dem Hintergrund der sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen weitschweifig, überflüssig und nicht zielführend erscheinende Ausführungen, was nicht zu entschädigen ist. Insgesamt ist der für die Erarbeitung des Plädoyers zu vergütende Aufwand auf angemessene 6 Stunden zu reduzieren.