Als deutlich überhöht erweist sich zudem der für die Ausarbeitung des Plädoyers (inkl. Überarbeitung) insgesamt geltend gemachte Aufwand von 18.5 Stunden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich das Berufungsverfahren auf die rechtliche Qualifikation der Tat, die Strafzumessung und die Dauer der Landesverweisung beschränkte. Die Schuldsprüche betreffend die Drohung und mehrfache Beschimpfung zum Nachteil von D._____ sowie die Verurteilung hierfür zu einer Geldstrafe, die angeordnete ambulante Massnahme und die Anordnung einer Landesverweisung waren nicht mehr angefochten. Zudem war der äussere Ablauf des massgeblichen Sachverhalts unbestritten.