Die Staatsanwaltschaft, welche mit Berufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 20 Jahre beantragt hat, dringt insoweit durch, als die Freiheitsstrafe auf 12 Jahre erhöht und die Dauer der Landesverweisung – wie von ihr beantragt – auf 15 Jahre festgesetzt wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu ¾ mit 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT).