gegen sie gerichtet. Die Beziehung zur anderen minderjährigen Tochter, F._____, ist stark belastet. Zudem wird diese nach Verbüssung der Freiheitsstrafe bereits volljährig sein. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, trotz der nicht unerheblichen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz, die Dauer der Landesverweisung auf 15 Jahre festzulegen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt somit als begründet.