Das öffentliche Sicherheitsinteresse und damit einhergehend das öffentliche Interesse an einer Wegweisung ist entsprechend als sehr hoch zu beurteilen, während sich die privaten Interessen des erst im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommenen Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz als vergleichsweise gering erweisen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11.3), zumal die Beziehung zu C._____ nicht mehr besteht und er sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auch hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung nicht mit der Beziehung zu E._____ begründen kann, hat sich der versuchte Mord doch - 17 -