Im Falle einer erneuten Beziehungsaufnahme gehe vom Beschuldigten ein hohes Risiko für zukünftige aggressive Verhaltensweisen zum Nachteil seiner Partnerin aus (UA act. 954), wobei impulsiv gelagerte Verhaltensweisen mit Bedrohungen, Körperverletzungen und Nötigungen bei erneuten familiären bzw. partnerschaftlichen Konflikten zu erwarten seien (UA act. 958). Hinzu kommt, dass sich die vorliegende Tat – ohne dass es dafür irgendwelche Anzeichen gegeben hätte – aus nichtigem Anlass nicht etwa gegen die Partnerin, sondern die eigene Tochter gerichtet hatte.