Dabei ergebe sich das Risiko weiterer Gewaltanwendung weniger aufgrund einer gewaltbejahenden inneren Einstellung, sondern durch seine mangelhaften Konfliktbewältigungsstrategien und eingeschränkte Fähigkeit zur Emotionsregulation. Im Falle einer erneuten Beziehungsaufnahme gehe vom Beschuldigten ein hohes Risiko für zukünftige aggressive Verhaltensweisen zum Nachteil seiner Partnerin aus (UA act. 954), wobei impulsiv gelagerte Verhaltensweisen mit Bedrohungen, Körperverletzungen und Nötigungen bei erneuten familiären bzw. partnerschaftlichen Konflikten zu erwarten seien (UA act. 958).