den Ausführungen von Prof. Dr. med. H._____ im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 27. Januar 2021 könne der Beschuldigte zwar nicht als grundsätzlich gewaltbereit eingestuft werden, allerdings sei er im Kontext häuslicher Gewalt als Wiederholungstäter einzustufen. So weise der Beschuldigte im Bereich häuslicher Gewalt ein hohes Risiko für erneute Gewalthandlungen auf (UA act. 953 f.). Dabei ergebe sich das Risiko weiterer Gewaltanwendung weniger aufgrund einer gewaltbejahenden inneren Einstellung, sondern durch seine mangelhaften Konfliktbewältigungsstrategien und eingeschränkte Fähigkeit zur Emotionsregulation.