Mit dem versuchten Mord an seiner eigenen Tochter hat der Beschuldigte ein hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und es kann ihm – aufgrund der Schwere des begangenen Delikts und der unangefochten gebliebenen ambulanten Massnahme – keine positive Legalprognose gestellt werden. Mit der begangenen Tat hat er das höchste Rechtsgut – das Leben – gefährdet, was zu einem hohen öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung führt. Gemäss den Ausführungen von Prof. Dr. med. H.__