4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a lit. a StGB für die Dauer von 13 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. - 16 - Die Anordnung der Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung jedoch eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 15 Jahre, der Beschuldigte eine Reduktion auf 10 Jahre.