3.8. Die angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme ist unangefochten geblieben und folglich nicht zu überprüfen. 3.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Jahren und zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'500.00 zu verurteilen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich im Strafpunkt somit als unbegründet, während sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als teilweise begründet erweist.