somit überschritten. Zwar ist das vorinstanzliche Urteil mit 126 Seiten umfangreich ausgefallen, es handelte sich aber weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht um eine besonders komplexe Angelegenheit noch um einen aussergewöhnlich umfangreichen Straffall. Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.