Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, so ist der heute 54-jährige Beschuldigte, welcher sich aktuell in der J._____ befindet, von C._____ getrennt. Er hat – nebst E._____ – eine weitere minderjährige Tochter aus einer früheren Beziehung, wobei er zu ihr keinen regelmässigen Kontakt pflegt, was aktuell auch auf E._____ zutrifft. Der Umstand allein, dass er Vater minderjähriger Kinder ist, führt somit noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.).