Zweifellos bedauert der Beschuldigte im heutigen Zeitpunkt, was er seiner Tochter angetan hat und er hat dafür – nach eigenen Angaben – auch keine Erklärung. Dennoch scheint er keine volle Verantwortung für sein Handeln übernehmen zu wollen. So bestreitet er auch noch im Berufungsverfahren, mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben. Dies ist zwar sein Recht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Mithin erschöpft sich seine Reue in einer blossen Tatfolgenreue, was sich neutral auswirkt. Jedenfalls ist eine Strafminderung, wie dies bei einem von Anfang an vollständig geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen.