Der Beschuldigte bestritt die Tat als solche nicht. Dies wäre jedoch aufgrund der Tatsache, dass der äussere Geschehensablauf – nämlich die Tatausführung – mittels Videoaufnahmen ohnehin erstellt ist, auch völlig zwecklos gewesen. Ein Geständnis, welches die Strafuntersuchung in nennenswerter Weise vereinfacht hätte, liegt damit nicht vor. Zudem ist ein Geständnis, in welchem der Täter nur zugibt, was ohnehin auf der Hand liegt, nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Zweifellos bedauert der Beschuldigte im heutigen Zeitpunkt, was er seiner Tochter angetan hat und er hat dafür – nach eigenen Angaben – auch keine Erklärung.