Der Beschuldigte ist vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich grundsätzlich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. März 2019 wurde er wegen Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Dabei handelt es sich um eine geringfügige und nicht einschlägige Vorstrafe, welche hinsichtlich der vorliegenden Deliktsschwere des versuchten Mordes nicht ins Gewicht fällt und somit nicht zu einer Straferhöhung führt. - 14 -