ausserhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten lag und es dem Zufall zu verdanken ist, dass die Verletzungen nicht gravierender ausgefallen sind, ist doch der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten beabsichtigten Eliminierung seiner Tochter und dem tatsächlich ausgebliebenen Erfolg ausserordentlich gross. Dies rechtfertigt, den Versuch im Umfang von 3 Jahren strafmindernd zu berücksichtigen, sodass die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der mittelgradig beeinträchtigten Schuldfähigkeit auf 12 Jahre festzusetzen ist. 3.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: