Auch wenn E._____ keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitten hat, so ist nicht zu verkennen, dass das Tatvorgehen des Beschuldigten – wie sich dies augenfällig aus der Videoaufnahme ergibt – in sehr hohem Mass geeignet gewesen wäre, den Tod von E._____ herbeizuführen, es mithin allein dem Zufall zu verdanken ist, dass sie nicht gestorben oder sehr schwerwiegende Schädigungen erlitten hat. Der Beschuldigte hat auch nicht etwa von E._____ abgelassen, sondern es mussten Passanten eingreifen, ansonsten der Beschuldigte E._____ wohl auch noch ein drittes Mal mit voller Wucht zu Boden geschleudert hätte (vgl. Videoaufnahme, UA act. 452). Auch wenn der mögliche Todeseintritt im Tatzeitpunkt