Die Verletzungen würden voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit – gegebenenfalls unter Narbenbildung – folgenlos abheilen, wobei jedoch anzumerken sei, dass prognostische Aussagen zum Heilungsverlauf sowie eine zuverlässige Beurteilung möglicher Folgeschäden bzw. einer bleibenden Beeinträchtigung nicht abschliessend getroffen werden könnten (UA act. 492). E._____ konnte sodann nach fünf Tagen in gutem Allgemeinzustand aus dem Kinderspital entlassen werden (UA act. 505). Auch wenn E.___