eine 2 x 3 cm messende Einblutung auf Höhe der Kranznaht des Schädels, eine 2 cm durchmessende Einblutung und harte Schwellung am Hinterhaupt, eine weiche Schwellung am Scheitel rechts) keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr ergeben (UA act. 487 ff.). Die Verletzungen würden voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit – gegebenenfalls unter Narbenbildung – folgenlos abheilen, wobei jedoch anzumerken sei, dass prognostische Aussagen zum Heilungsverlauf sowie eine zuverlässige Beurteilung möglicher Folgeschäden bzw. einer bleibenden Beeinträchtigung nicht abschliessend getroffen werden könnten (UA act.