ff.). Dem Gutachten zufolge hätten sich in der Zusammenschau sowie unter Einbezug der spitalärztlichen Angaben anhand der festgestellten Verletzungen (UA act. 508) (u.a. eine 2 x 3 cm messende Einblutung auf Höhe der Kranznaht des Schädels, eine 2 cm durchmessende Einblutung und harte Schwellung am Hinterhaupt, eine weiche Schwellung am Scheitel rechts) keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr ergeben (UA act.