Nachdem es bei einem Versuch geblieben ist, ist eine Strafminderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). E._____ musste notfallmässig ins Kinderspital eingewiesen werden. Gemäss dem Gutachten des I._____-Instituts vom 5. September 2019 habe sie sich beim Eintreffen in den Schockraum in reduziertem Allgemeinzustand, kreislaufstabil und ansprechbar befunden (UA act. 487 - 13 -