Indes ist es nicht so, dass es – trotz eingeschränkter Steuerungsfähigkeit – keinen anderen Ausweg für den Beschuldigten gegeben hätte. Es gibt denn auch keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb sich sein Verhalten als Folge der empfundenen Provokation gegen seine Tochter und nicht etwa C._____ oder D._____ gerichtet hat. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die körperliche Unversehrtheit bzw. das Leben von E._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).