provoziert fühlte, ist doch mit dem Gutachter davon auszugehen, dass beide zu einer aufgewühlten, unruhigen, und bedrohlichen Verfassung des Beschuldigten beigetragen haben und die Äusserung, wonach er keine Unterhaltsbeiträge für seine Tochter leiste, weshalb er sie auch nicht zu sehen brauche, für ihn eine akute Provokation darstellte (vorinstanzliches Protokoll, S. 16 und 18). Nachdem somit erstellt ist, dass es unmittelbar vor der Tat zu einer vom Beschuldigten empfundenen Provokation gekommen ist, ist gestützt auf das Gutachten eine mittelgradige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit anzunehmen. Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Einschätzung abzuweichen.