Nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob sich der Beschuldigte anlässlich der unmittelbar vor der Tat erfolgten verbalen Auseinandersetzung durch D._____ – wie von ihm hauptsächlich behauptet – oder durch C._____ provoziert fühlte, ist doch mit dem Gutachter davon auszugehen, dass beide zu einer aufgewühlten, unruhigen, und bedrohlichen Verfassung des Beschuldigten beigetragen haben und die Äusserung, wonach er keine Unterhaltsbeiträge für seine Tochter leiste, weshalb er sie auch nicht zu sehen brauche, für ihn eine akute Provokation darstellte (vorinstanzliches Protokoll, S. 16 und 18).