Vor dem S._____ habe sie gesagt, wenn E._____ nicht zu ihm wolle, dann brauche er sie auch nicht zu zwingen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte drei- bis viermal versucht, seine Tochter für sich zu gewinnen, aber diese habe nicht gewollt (UA act. 581). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, die Auseinandersetzung zwischen ihrer Mutter und dem Beschuldigten habe bei der Schiebetüre begonnen. Ihre Mutter habe ihr dort etwas gesagt, aber sie wisse nicht mehr was (vorinstanzliches Protokoll, S. 46). D._____ bestätigte, dass Äusserungen seitens C._____ gegenüber dem Beschuldigten auf der Höhe der Reinigung (neben dem S._____) gefallen seien (UA act. 588).