So sagte der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme vom 18. August 2019 aus, die Grossmutter (D._____) habe etwas gesagt, was ihn genervt und ihm weh getan habe, weshalb er aggressiv geworden sei (UA act. 551). Auch anlässlich der weiteren Befragung vom gleichen Tag gab er als Grund für seine Tat das Nerven von D._____ an (UA act. 540). Auch habe sie – als er seine Tochter im Arm gehabt habe – gesagt, er solle seine Tochter in Ruhe lassen und nicht stören (UA act. 552). Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. September 2019 gab er auf die Frage, warum er seine Tochter aufgehoben und zu Boden geschmettert habe, an, C._____ habe laut mit ihm gesprochen (UA act.