Für das Obergericht ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, C._____ und D._____, die im Einklang mit der Videoaufnahme stehen, erstellt, dass es zwischen ihnen unmittelbar vor der Tat zu einem Disput gekommen sein muss, anlässlich welchem Äusserungen gefallen sind, welche der Beschuldigte vor dem Hintergrund seiner gutachterlich festgestellten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion als akute Provokation empfunden hat. So sagte der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme vom 18. August 2019 aus, die Grossmutter (D._____) habe etwas gesagt, was ihn genervt und ihm weh getan habe, weshalb er aggressiv geworden sei (UA act.