Das Gutachten ist auch hinsichtlich der Frage der Steuerungsfähigkeit in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf sowie auch auf die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der - 11 - vorinstanzlichen Hauptverhandlung abgestellt werden kann. Entgegen der Staatsanwaltschaft sind die Voraussetzungen für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit (vgl. Art. 189 StPO) nicht erfüllt. Ob in tatsächlicher Hinsicht eine Situation vorgelegen hat, die vom Beschuldigten als akute Provokation empfunden worden ist, ist denn auch nicht eine vom Gutachter, sondern vom Gericht zu beantwortende Frage.