vgl. vorinstanzliches Protokoll, S. 12). Dem Gutachter zufolge könnte eine Provokation dazu geführt haben, dass der ohnehin in einer irritierbar-reizbaren Verfassung befindliche Beschuldigte infolge seiner stark eingeschränkten Fähigkeit, mit Zurückweisung umzugehen, in einen Zustand erhöhter Risikobereitschaft, hochgradiger Anspannung und blinder Wut versetzt worden sei (UA act. 952). Insgesamt kam der Gutachter zum Schluss, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer leichten und unter der Voraussetzung einer akuten Provokation mittelgradigen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen sei (UA act. 953, 957).