Gemäss Gutachter seien insbesondere der Einfluss der diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bzw. der den Beschuldigten zum Tatzeitraum beeinträchtigenden Symptome relevant. Auch eine vorbestehende, in partnerschaftlichen Konflikten berichtete Impulsivität und die Überforderung seien zu berücksichtigen und würden dazu führen, dass die Bewertung emotional gefärbter Situationen in gesteigertem Ausmass von situativen Vorgaben abhängig sei. Zusätzliche Provokationen könnten dazu beitragen, dass eine Restfunktion der Verhaltenskontrolle beeinträchtigt werde (UA act. 948; vgl. vorinstanzliches Protokoll, S. 12).