Gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare forensischpsychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. H._____ vom 27. Januar 2021 ist die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt uneingeschränkt gewesen (UA act. 957; vorinstanzliches Protokoll, S. 12). Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschuldigte in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Gemäss Gutachter seien insbesondere der Einfluss der diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bzw. der den Beschuldigten zum Tatzeitraum beeinträchtigenden Symptome relevant.