Der Beschuldigte handelte aus völlig nichtigem Anlass. Er machte seine Tochter – aus welchen Gründen auch immer – zum blossen Objekt, dass er zerstören wollte und offenbarte mit seinem Verhalten eine extreme Geringschätzung des Lebens von E._____. Er griff sie derart unvermittelt an, dass sie weder wegrennen noch sich schützen konnte und der Attacke des Beschuldigten völlig schutzlos ausgeliefert gewesen ist. Insgesamt ging die äusserst brutale Art und Weise der Tatausführung deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus, weshalb von einem erheblichen Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit auszugehen ist. Entsprechend schwer wiegt das Verschulden des Beschuldigten.