Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den versuchten Mord zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach beantragt mit Berufung eine Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung – ausgehend von der von ihm beantragten Qualifikation – eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren, eventualiter von 5 Jahren. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.