3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich – nebst den nicht mehr angefochtenen Schuldsprüchen wegen Drohung und mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil von D._____ – des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB -9- i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.