Im Übrigen ist für die Mordqualifikation und den Vorsatz unerheblich, ob die Liebe, Fürsorge und Zuwendung des Beschuldigten gegenüber seiner Tochter E._____ bis zum Tag des Tathergangs ungebrochen gewesen ist oder nicht, kann der Vorsatz – wie sich vorliegend eindrücklich gezeigt hat – doch auch spontan gefasst werden. Der Beschuldigte hat sich des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der Qualifikation als versuchter Mord als unbegründet.