Er hat den subjektiven Tatbestand des Mordes erfüllt. Insbesondere ist aufgrund der äusserst brutalen und ungebremsten Tatausführung ausgeschlossen, dass der Beschuldigte – wie von ihm gestützt auf seine Berufungsanträge eingestanden – zwar eine versuchte schwere Körperverletzung, nicht aber zugleich die Tötung seiner Tochter mindestens in Kauf genommen und gewollt hat. Dass E._____ nicht tödliche Verletzungen erlitten hat, ist denn auch allein dem Zufall und nicht der Art und Weise der Tatausführung des Beschuldigten zu verdanken. Im Übrigen ist für die Mordqualifikation und den Vorsatz unerheblich, ob die Liebe, Fürsorge und Zuwendung des Beschuldigten gegenüber seiner Tochter E.___