Zusammengefasst ist die Tatausführung des Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände als besonders skrupellos im Sinne des Mordtatbestandes zu qualifizieren. Auch wenn die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten im Tatzeitpunkt eingeschränkt war (siehe dazu unten bei der Strafzumessung), lässt sein augenscheinlich auf brutale Elimination seiner Tochter gerichtetes Verhalten keinen anderen Schluss zu, als dass er mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt hat, ist nach der Rechtsprechung eine verminderte Schuldfähigkeit doch auf der