17. August 2020 E. 1.2.2). Aus welchen Beweggründen der Beschuldigte letztendlich gehandelt hat, bleibt vorliegend jedoch ohnehin irrelevant, ergibt sich die Skrupellosigkeit doch bereits aus der Art und Weise der Tatausführung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2023 vom 8. Mai 2023 E. 2.2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.4.1). Nachdem E._____ überlebt hat, ist es bei einem Versuch geblieben.