_ und D._____, erstellt, dass es zwischen ihnen unmittelbar vor der Tat zu Äusserungen gekommen ist, welche der Beschuldigte vor dem Hintergrund seiner gutachterlich festgestellten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (siehe dazu unten bei der Strafzumessung) als so starke Provokation empfunden hat, dass er quasi vom einen auf den anderen Moment zur äusserst brutalen Tatbegehung geschritten ist, ohne dass jedoch eine entschuldbare- oder einfühlbare Konfliktsituation, welche die gegenüber E._____ begangene Tat in einem milderen Licht erscheinen liesse, vorgelegen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom -8-