Der Beschuldigte hat durch diese Vorgehensweise, bei der er augenscheinlich alles daransetzte, dem Leben seiner Tochter gnadenlos und auf brutalste Art und Weise und vor den Augen der Mutter und der Grossmutter von E._____ ein Ende zu setzen, eine krasse Missachtung fremden Lebens offenbart. Aufgrund der äusseren Umstände ist ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass es dem Beschuldigten in diesem Moment nur noch um die Elimination seiner Tochter gegangen sein kann. Mithin ist ein besonders skrupelloses Handeln im Sinne der Mordqualifikation vorliegend bereits aufgrund der Tatausführung zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 6.4).