2.4. Mit der Vorinstanz ist von versuchtem Mord auszugehen: Der Beschuldigte hat eine besonders skrupellose Tatausführung offenbart. Er hat seine Tochter E._____ – wie dies auf dem Video gut ersichtlich ist – völlig unvermittelt gepackt und sie zwei Mal mit voller Wucht und kopfvoran auf den Boden geschleudert. Alles ist ohne Vorwarnung und so schnell gegangen, dass E._____ weder wegrennen, sich losreissen noch schützen konnte. Vielmehr war sie der äusserst brutalen und verwerflichen Attacke des Beschuldigten komplett wehrlos ausgeliefert.