2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 17. August 2019 kurz vor 15:00 Uhr an der Haltestelle «[…]» in Q._____ in den Bus stieg, in welchem sich seine Tochter E._____, C._____ (die Mutter von E._____) und D._____ (die Grossmutter von E._____ und Mutter von C._____) befanden. Nach dem Aussteigen am Bahnhof Q._____ wollte der Beschuldigte seine Tochter mitnehmen bzw. er wollte, dass sie mit ihm mitkomme. Er nahm E._____ für wenige Sekunden auf den Arm und setzte sie gleich wieder auf den Boden, weil sie dies nicht wollte.