Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei stattdessen der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.